Kosten / Finanzierung

Die Finanzierung von Pflegeleistungen kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Grundsätzlich sind Leistungen der Krankenversicherung von den Leistungen der Pflegeversicherung zu unterscheiden.

Die Pflegekasse bezahlt im Rahmen des vorhandenen Pflegegrades die grundpflegerischen Leistungen, die Sie in Absprache mit einem Pflegedienst in Anspruch genommen haben. Hier können Sie entsprechend Ihres Bedarfes eigenständig über die jeweiligen Möglichkeiten des Pflegegrades verfügen. Wird der Pflegesachleistungsumfang überschritten, wird ein Eigenanteil in Rechnung gestellt. Bei nicht vollständiger Nutzung des Pflegesachleistungsbetrages, wird bei angemeldeten Kombinationsleistungen ab Pflegegrad 2 anteilig ein Pflegegeld berechnet und nach Eingang der Rechnung des Pflegedienstes bei der Pflegekasse an sie ausgezahlt.

Die Krankenkasse kommt für behandlungspflegerische Leistungen, wie die Medikamentengabe oder Wundbehandlungen auf, die von einem Arzt verordnet und von der Krankenkasse genehmigt wurden. Für diese Leistungen ist immer der Arzt ihr Ansprechpartner.

Viele Leistungen können natürlich auch als Wunschleistung durch den Kunden selber getragen werden.

Allgemeines zur Finanzierung

Die Finanzierung der Leistungen der Diakoniestation erfolgt meist über die Kranken- oder Pflegekassen oder als Wunschleistung. Abhängig von der Art der Leistung unterscheidet man Krankenkassen- (SGB V) und Pflegekassen (SGB XI) -leistungen.

Unter die Behandlungspflegeleistungen des SGB V fallen ärztlich verordnete Leistungen der Krankenkassen wie zum Beispiel die Medikamentengabe, Wundverbände oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen aber auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung als Sicherungs-, Unterstützungs- oder Krankenhausvermeidungspflege nach §37 SGB V. Diese werden durch den Arzt oder das Krankenhaus auf dem Formular Verordnung häuslicher Krankenpflege detailliert beschrieben und dieses muss vom Patienten unterschrieben werden. Ärztlich verordnete Leistungen müssen innerhalb von 3 Werktagen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Nach Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse wird die Leistung auch durch diese bezahlt. Grundpflegerische Leistungen der Körperpflege werden nur bei Patienten ohne Pflegegrad genehmigt. Besteht keine Zuzahlungsbefreiung, werden 10% der Kosten für die ersten 28 Tage im Jahr durch die Krankenkasse dem Kunden in Rechnung gestellt.

Bei bestehendem Pflegegrad können Leistungen zur Grundpflege sowie Betreuungs-/ Hauswirtschaftsleistungen erbracht werden. Bei Pflegegrad 1 stehen noch keine Pflegesachleistungen zu, man kann über den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 € Leistungen in Anspruch nehmen. Ab Pflegegrad 2 kann man Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Die Leistungen werden in einem Beratungsgespräch mit dem Kunden abgesprochen und entsprechend der Erfordernisse geplant. In einem schriftlichen Angebot erhält der Kunde eine Übersicht der entstehenden Kosten, eventuell anfallende Eigenanteile sowie dem auszuzahlenden Pflegegeld.

Eine Übernahme der Rufbereitschaftsstellung durch die Diakoniestation beim Hausnotruf, der Menüservice, das betreute Wohnen sowie die 24-Stunden-Betreuung werden nicht über die Pflegekasse finanziert und müssen selber getragen werden.

Pflegegradbeantragung

Grundsätzlich muss die Einstufung bzw. die Höherstufung in einen Pflegegrad bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. In der Regel geschieht die Antragstellung schriftlich und erfordert keine besonderen Formulare. Die entsprechende Überprüfung, ob eine Ein- oder Höherstufung angemessen ist, wird durch den Medizinischen Dienst (MD) durchgeführt. Dieser besucht Sie nach vorheriger Terminankündigung dann zu Hause und führt eine Begutachtung der Alltagssituation des Patienten durch. Die Vorgehensweise ist für gesetzlich wie auch privat Versicherte gleich, ebenso die Leistungsbeträge.

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Voraussetzung für das Erlangen eines Pflegegrades ist das Vorliegen von körperlichen und/ oder geistigen Einschränkungen, die den Betroffenen in seiner Alltagsbewältigung einschränken. Für die Eingruppierung wird nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) in verschiedenen Bereichen des Lebens nach vorgegebenen Kriterien eine Punktzahl errechnet, die der Einstufung in einen Pflegegrad entspricht.

Sie benötigen Unterstützung bei der Beantragung oder haben Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit unserem Team auf. Pflegebedürftige Menschen, die in ihrem häuslichen Umfeld versorgt werden, können Pflegesachleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege, also die Grundpflege (Waschen etc.) und hauswirtschaftliche Versorgung über die Pflegekasse finanzieren.

Dafür werden von den unterschiedlichen Pflegekassen folgende Höchstbeträge zur Verfügung gestellt: Leistungen Pflegegrade Übersicht

Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung von Unterstützungsmöglichkeiten, die wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch gerne besprechen können.

Antrag Pflegegrad

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung. Pflegesachleistungen sind Leistungen, die ausschließlich durch zugelassene ambulante Dienste erbracht werden dürfen. In NRW sind diese Leistungen und Preise in einem Leistungskomplexsystem ausführlich beschrieben und beinhalten Module z. B. zur Körperpflege, zur Inkontinenzversorgung, zur Nahrungsaufnahme, zur hauswirtschaftlichen Unterstützung sowie zu Betreuungsleistungen.

Die hier angegebenen Punktwerte werden mit dem von jedem ambulanten Pflegedienst individuell mit den Pflegekassen verhandelten Vergütungspunktwert zuzüglich der Altenpflegeumlage multipliziert und ergeben so die Vergütung für die jeweilige Leistung.

Pflegegeld

  • Pflegegrad 1: kein Pflegegeld
  • Pflegegrad 2: 332 €
  • Pflegegrad 3: 573 €
  • Pflegegrad 4: 765 €
  • Pflegegrad 5: 947 €

Ab Pflegegrad 2 steht dem Pflegebedürftigen Pflegegeld zu. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Das Pflegegeld wird monatlich ausgezahlt und soll dem Pfegebedürftigen die Bewältigung seiner Alltagseinschränkung erleichtern. Pflegegeldempfänger stellen die pflegerische Versorgung eigenverantwortlich sicher. Wofür das Pflegegeld verwendet wird obliegt eigener Verantwortung. Regelmäßige Qualitätssicherungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollen die Versorgung bei eigenverantwortlicher Pflege sichern und unterstützen. Melden Sie sich gerne für einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Pflegeberatung nach §37 Abs. 3 SGB XI

Wenn Pflegegeld ausgezahlt wird, soll mit regelmäßigen Beratungsbesuchen die Qualität der selbstorganisierten Pflege und Versorgung sichergestellt werden. Diese Beratungsbesuche werden über die Pflegekassen finanziert und dem Pflegebedürftigen nicht in Rechnung gestellt. Bei Pflegegrad 1 kann man diese Beratungsbesuche in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 2 und 3 muss dieser Beratungsbesuch halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar vierteljährlich stattfinden. Inhaltlich wird in einem Beratungsprotokoll der aktuelle Pflege- und Betreuungsaufwand aus Sicht der Pflegegradinhaber sowie der pflegenden Person erfragt, weiterhin die Sicht der beratenden Pflegefachkraft. Wesentlicher Inhalt ist eine Beratung über die Möglichkeiten der Pflegeversicherung sowie weitere Themen wie Pflegehilfsmittel, Unterstützungsangebote und vieles mehr. Werden diese Beratungsbesuche nicht in Anspruch genommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Melden Sie sich gerne für einen Termin für ein Beratungsgespräch.

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Kombinationsleistung

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Wenn die Pflege eines pflegebedürftigen Menschen zuhause durch eine private Pflegeperson sowie unterstützend durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt wird, kann die Kombinationsleistung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Kombinationsleistung erfolgt nicht automatisch, sondern muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden.

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Bei der Berechnung der Kombinationsleistung müssen zunächst die erbrachten Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes berücksichtigt werden. Das heißt, die Pflegekasse wartet auf die Rechnung des Pflegedienstes, um aus dem Restbetrag des Pflegesachleistungsanspruchs das anteilige Pflegegeld zu berechnen. Das Pflegegeld wird hier um den Prozentsatz gemindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Wird bei Pflegegrad 2 und einem Pflegesachleistungsanspruch von 724 € ein Betrag von 206,70 € verbraucht, so entspräche dies 30%. Um diese 30% würde dementsprechend das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 in Höhe von 316 € gekürzt. Dies entspricht einem auszuzahlenden Pflegegeld von 316 € – 30 % = 221,20 €.

Entlastungsbetrag

125 €/ Monat

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat. Dieser Betrag dient der Entlastung der pflegenden Angehörigen. So kann das Geld beispielsweise für Unterstützung bei der Alltagsbewältigung in Form von Haushaltshilfe, Betreuung oder auch für den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflege verwendet werden.

Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt 125 € monatlich, wobei sich nicht genutztes Entlastungsgeld über das Jahr ansammelt und erst Ende Juni des Folgejahres verfällt. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, daher wird er nicht mit den anderen Leistungsansprüchen verrechnet.

Verhinderungspflege

1612 – 2418 €/ Jahr

Verhinderungspflege ist bei den Pflegekassen jährlich neu zu beantragen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher, die länger als 6 Monate von Ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn Ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegekräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch XI regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege. Pro Jahr stehen hier auf Antrag 1612 € zur Verfügung, die bei Bedarf um die Hälfte des Kurzzeitpflegebudgets (806 €) erhöht werden können. Somit wären 2418 € zur Verfügung.

Tagespflege

Tagespflege

Für die Tagespflege gibt es eine eigene Vergütung der Pflegekassen, abhängig vom Pflegegrad. Zusätzlich können der Entlastungsbetrag sowie die Verhinderungspflege oder Eigenleistungen zur Finanzierung mit herangezogen werden. Die Kosten für die Tagespflege setzen sich aus den Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen, dem Mittagessen, Investitionskosten und den reinen Betreuungskosten zusammen. 

Pflegegrad 1 – 125 € Entlastungsbetrag

Pflegegrad 2 – 689 €

Pflegegrad 3 – 1298 €

Pflegegrad 4 – 1612 €

Pflegegrad 5 – 1995 €

Hausnotruf

Hausnotrufgerät inkl. Sender – 25,50 €/ Monat

Diakonie als 1. Bezug: 25 €/ Monat

Rufbereitschaftseinsätze durch Diakonie: 38 – 80 €/ 30 Min. tageszeitabhängig

Der Hausnotruf ist ein offiziell anerkanntes Hilfsmittel für Senioren und dient der Sicherstellung der Versorgung in pflegerischen Notfällen. Die Pflegekasse zahlt bei anerkannter Pflegebedürftigkeit (meist ab Pflegegrad 1) des Betroffenen einen Zuschuss. Die monatlichen Nutzungsgebühren bezuschusst die Kasse mit bis zu 25,50 Euro.

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Unser Kooperationspartner stellt ihnen ein Notrufgerät inkl. Sender, Wartung, Benennung von Kontaktpersonen, Besetzung der Notrufzentrale und der Anschlussgebühr, der Montage und einmaligen Einrichtung sowie der Einweisung des Benutzers in die Handhabung des Gerätes für diesen Preis von 25,50 € zur Verfügung. Können Sie oder Ihre Angehörigen die Hilfe im Notfall nicht sicherstellen, kann die Diakoniestation als Ansprechpartner entgeltlich diese Aufgabe übernehmen. In diesem Fall ist die Hinterlegung eines Haustür- bzw. Wohnungsschlüssels zwingend erforderlich. Die Rufbereitschaftsstellung durch Pflegefachkräfte sowie die Hinterlegung eines Schlüssels zum jederzeitigen Wohnungszugang berechnen wir mit einer Monatspauschale. Einsätze werden je nach Wochentag und Tageszeit im Takt von 30 Minuten berechnet.

Unterschiedliche Anbieter haben hier auch unterschiedliche Kostenmodelle. Wichtig zu wissen ist, dass die Pflegekasse nur dann die Kosten für den Hausnotruf anteilig übernimmt, wenn Pflegebedürftige die meiste Zeit des Tages allein leben und jederzeit mit einer Notsituation aufgrund des Pflegezustands zu rechnen ist.

Die Preisübersicht sowie die Bezugsliste zum Hausnotruf finden Sie hier

Hausnotrufdienst 2024

Essen auf Rädern

9,00 €/ Menü

Das tägliche Menü wird für unsere Kunden in der Küche des Evangelischen Krankenhaus Lippstadt täglich frisch zubereitet und warm bis an die Haustür oder in die Wohnung geliefert. Die Auslieferungszeit beginnt um 10:45 Uhr und endet ca. 13:30 Uhr. Die Kosten belaufen sich auf 9,00 € pro Mahlzeit.

Die Preisübersicht finden Sie hier Menüservice Vertrag

    Betreutes Wohnen

    Kaltmiete Quadratmeter: 10 € Barbarossa Residenz, 11 -12 € Goethe Residenz

    Nebenkostenpauschale:   120 – 200 € je nach Wohnungsgröße

    Betreuungspauschale:   100 € Barbarossa Residenz, 90 € Goethe Residenz

    Notruf:                                 18,36 € nur Barbarossa Residenz

    Die Kosten für betreutes Wohnen werden nicht von der Pflegekasse übernommen. Die Gesamtkosten setzen sich aus einer Kaltmiete, einer Nebenkostenpauschale (inklusive Aufzug und Hausmeister, Garten- und Gebäudepflege) sowie der Betreuungspauschale und dem integrierten Notrufsystem zusammen. Kosten für Strom, Telefon, Fernsehen oder sonstige Zusatzleistungen sind nicht Teil der Gesamtkosten. Eine Bezuschussung der Mietkosten durch die Gemeinde richtet sich nach dem Einkommen und den Quadratmeterpreisen. Stellplätze für Fahrzeuge sind an beiden Gebäuden vorhanden.

    Mietvertrag

    Betreuungsvertrag Muster

    24 h-Betreuung

    Die Kosten variieren individuell zwischen 1800 und > 3000 €/ Monat

    Die Kosten für eine 24h-Betreuungskraft hängen von verschiedenen Faktoren ab. Der Aufwand der Pflege entsprechend des Pflegegrades, eventuelle nächtliche Einsätze sowie die Anzahl der Personen im Haushalt werden hier zu Grunde gelegt und die deutschsprachigen Kenntnisse der Betreuungskräfte sind ebenfalls ein Faktor der Berechnung. Zur Finanzierung kann rechnerisch das Pflegegeld hinzugezogen werden. Informieren Sie sich bei den Anbietern sorgfältig über Bedingungen und Möglichkeiten. Eine Übersicht über Anbieter finden Sie im Internet.

    Wohnraumanpassung

    4.000 Euro

    Pflegebedürftige können einen Zuschuss für erforderliche Umbaumaßnahmen oder Hilfsmittel wie z. B. Treppenlifter bei der Pflegekasse in Höhe von 4.000 € beantragen. Bevor Sie mit Umbaumaßnahmen beginnen, müssen Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss für die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, am besten in Form eines Kostenvoranschlags durch einen Handwerker oder Anbieter von Hilfsmitteln, beantragen. Nur wenn die Maßnahme bewilligt wurde, erhalten Sie später auch die Zuschüsse. Als Maßnahme betrachten die Pflegekassen den gesamten Wohnraum. Wenn sich die Pflegesituation des Pflegebedürftigen so verändert, dass neue Maßnahmen notwendig werden, können diese erneut mit bis zu 4.000 € von der Pflegekasse bezuschusst werden. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von der individuellen Situation der Pflegebedürftigen ab.

    Behandlungspflege

    Die Erstattungen der Krankenkassen richten sich nach Leistungsgruppen. Die zugelassenen Einzelleistungen werden je Einsatz nach diesem Pauschalsystem vergütet und beinhalten alle erforderlichen Tätigkeiten, Fahrtkosten und sonstige Kosten. Eine Übersicht über die Leistungsgruppen und die entsprechende Vergütung finden sie hier: Vergütung SGB V

    HKP-Richtlinie

    Die Häusliche Krankenpflege Richtlinie regelt die Leistungen der Krankenkassen. Die Vergütung der Leistungen finden Sie unter Behandlungspflege.

    HKP-Richtlinie

    Leistungskomplexe

    In NRW werden von den Pflegekassen Leistungskomplexe vorgegeben, die die möglichen Leistungen der Pflegedienste detailliert beschreiben. Im Rahmen eines Erstgespräches werden mit dem Kunden erforderliche Leistungen besprochen und in Form eines Angebots anhand eines Beispielmonats berechnet. Dieses Angebot dient als Vertragsgrundlage und wird bei der Anpassung von Leistungen erneuert. Die Inhalte der Leistungsmodule der Pflegekassen finden sie hier:

    Leistungskomplexe PDF

    Schlüsselaufbewahrung

    Manchmal ist die Hinterlegung eines Haus- und/ oder Wohnungstürschlüssels sinnvoll und erforderlich. Je nach Absprache haben die Mitarbeiter somit die Möglichkeit, zum Beispiel im Falle eines Notrufs über das Hausnotrufgerät in die Wohnung zu gelangen.

    Auch für die pflegerische Versorgung oder den Menüservice ist dies möglich.

    Alle Schlüssel werden in einem speziellen Schlüsselsafe aufbewahrt und sind mit einer Nummer versehen. Selbst im Fall eines Schlüsselverlustes ist somit eine Zuordnung zu einem Kunden unmöglich. Bei Hinterlegung eines Schlüssels für den Hausnotruf kostet die Schlüsselaufbewahrung zusammen mit der Rufbereitschaftsstellung 22 € monatlich.

    Hausnotrufdienst 2024

    Pflegehilfsmittel

    Verbrauchshilfsmittel bei Pflegegrad: 40 €/ Monat stehen für einfache Pflegehilfsmittel wie zum Beispiel Einmalhandschuhe, Einmalinkontinenzauflagen, Desinfektionsmittel u. a. zur Verfügung. Informieren Sie sich am besten über ihre Pflegekasse zu kooperierenden Anbietern. Teils sind dies Apotheken oder Sanitätshäuser vor Ort. Auch Internetanbieter kooperieren mit den meisten Pflegekassen.

    Technische Hilfsmittel Zuzahlung 10 % der Kosten bis maximal 25 Euro (ab 18. Lebensjahr).

    Technische Hilfsmittel werden nach ärztlicher Anordnung von der Krankenkasse bezahlt bzw. von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Höherwertige Hilfsmittel erfordern hier oft eine Eigenbeteiligung des Versicherten.

    Rechte pflegender Angehöriger

    Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in Ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in Ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.

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    Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, sie noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen).

    Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

    Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.

    Zuzahlungsbefreiung

    Wer im Laufe eines Kalenderjahres durch Zuzahlung zu Medikamenten oder Hilfsmitteln bestimmte Belastungsgrenzen erreicht, kann sich von der Krankenkasse befreien lassen oder sich am Jahresende den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken bei 1 %. Einen Antrag hierzu stellt man bei der Krankenkasse.

    Schwerbehindertenausweis

    Ein Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Er wird auf Antrag vom Versorgungsamt des zuständigen Kreises ausgestellt, entsprechende Antragsformulare gibt es auf der Internetseite des zuständigen Kreises. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent oder mehr. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch ärztliche Gutachter bemessen. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB ermittelt.

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    Es werden hier allerdings nicht die einzelnen Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach zusammengerechnet und addiert, wie manchmal vermutet wird. Die Festlegung ist komplexer: Entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. Vorteile eines Schwerbehindertenausweises sind steuerrechtlicher Natur, betreffen Zugänge zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Eintrittsgelder bei verschiedenen Einrichtungen. Entsprechende Merkzeichen sollen im Alltag Vorteile für die Betroffenen bringen:

    G — Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

    aG — Außergewöhnliche Gehbehinderung

    H — Hilflosigkeit

    Bl — Blindheit

    Gl — Gehörlosigkeit

    TBl — Taubblindheit

    B — Begleitperson

    1 Kl — 1. Klasse

    RF — Rundfunk/Fernsehen

    Kriegsbeschädigt

    EB — Entschädigungsberechtigt

    VB — Versorgungsberechtigt

    Preise

    Eine Übersicht der Preise der Diakoniestation sind  in unserer Preisliste nachvollziehbar. Leistungen des SGB V (Krankenkasse) werden pauschal nach Behandlungsgruppen vergütet. Hier rechnet der Pflegedienst direkt mit der Krankenkasse ab. Bei Leistungen der Pflegeversicherung werden die meisten Leistungen ebenfalls mit den Pflegekassen direkt abgerechnet. Ist das Volumen der Pflegesachleistungen ausgeschöpft, kann es zu einem Eigenanteil kommen. Privat Versicherte oder Empfänger von Wunschleistungen erhalten eine Rechnung. Welche Leistung von Ihrer Krankenkasse bzw. Pflegekasse übernommen werden und welche nicht, klären Sie am besten in einem Beratungsgespräch.

    Einen Vergleich von Preisen unterschiedlicher Pflegedienste können Sie hier finden:

    Pflegelotse

    Preisliste 2024