- Allgemeines zur Finanzierung
- Pflegegradbeantragung
- Pflegesachleistung
- Pflegegeld
- Pflegeberatung nach §37 Abs.3 SGB XI
- Kombinationsleistung
- Entlastungsbetrag
- Verhinderungspflege
- Tagespflege
- Hausnotruf
- Essen auf Rädern
- Betreutes Wohnen
- 24 Stunden Betreuung
- Wohnraumanpassung
- Behandlungspflege
- HKP-Richtlinie
- Leistungskomplexe
- Schlüsselaufbewahrung
- Pflegehilfsmittel
- Rechte pflegender Angehöriger
- Zuzahlungsbefreiung
- Schwerbehindertenausweis
- Preise
Beratung und Kontakt

Kosten und Finanzierung
Verhinderungspflege
Finanzielle Absicherung, wenn die Pflegeperson ausfällt
Unterstützung bei Krankheit, Urlaub oder Verhinderung
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese greift, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt – sei es wegen Krankheit, Urlaub oder eines Reha-Aufenthalts. Die Vertretung kann von professionellen Pflegekräften, Angehörigen, Freunden oder Nachbarn übernommen werden.
Ab dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbudget von bis zu 3.539 € zusammengefasst. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig – die Beantragung erfolgt wie bisher über die Formulare zur Verhinderungspflege bei der jeweiligen Pflegekasse, die das Budget automatisch anrechnet.
Wichtige Änderungen ab Juli 2025:
- Anspruch besteht sofort ab Feststellung von Pflegegrad 2 (ohne sechsmonatige Vorpflegezeit).
- Verhinderungspflege kann nun für bis zu 8 Wochen im Jahr genutzt werden (statt bisher 6 Wochen).
- Während dieser Zeit wird das hälftige Pflegegeld bis zu 8 Wochen weitergezahlt (statt bisher 6 Wochen).