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Kosten und Finanzierung

Rechte pflegender Angehöriger

Finanzielle Absicherung und Versicherungsschutz für Angehörige

Soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Dazu zählen Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, noch keine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht ist. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (Pflegegeld, Kombinationsleistung oder volle ambulante Pflegesachleistung).

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, übernimmt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit.

Darüber hinaus sind pflegende Angehörige gesetzlich unfallversichert. Versichert sind pflegerische Maßnahmen sowie Hilfen im Haushalt. Auch Wegeunfälle – also der direkte Hin- und Rückweg zum Ort der Pflege – sind abgesichert, wenn die Pflege in einer anderen Wohnung als der der Pflegeperson stattfindet.

Jede Lebenssituation ist anders, deshalb nehmen wir uns Zeit für Sie.

Individuelle Pflege beginnt mit einem persönlichen Gespräch